Urlaubsanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Zur Prüfung, ob Resturlaubsansprüche bei Beendigung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist der Arbeitsvertrag auf etwaige Regelungen hierüber zu prüfen. Wenn diese enthalten sind und nicht dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) widersprechen, so sind sie gültig.
Des Weiteren ist die Höhe des Urlaubsanspruchs davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 30.06. endet, bzw. ob es länger oder kürzer als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestand.
Sollte das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte gekündgt werden oder weniger als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestand haben, so besteht gemäß § 5 Abs. 1 c BUrlG Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Kalenderjahr der Beendigung. Wenn danach das Arbeitsverhältnis am 31.03. eines Jahres endet und der Arbeitnehmer einen Gesamturlaubsanspruch von 30 Tagen hat, besteht ein Anspruch auf 8 Tage Urlaub, da Bruchteile von Urlaubstagen, welche mind. einen halben Tag ergeben, gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind.
Der Urlaub muss dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden und eine Zahlung anstatt Urlaub ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Des Weiteren hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 3 BurlG keinen Anspruch auf Verrechnung oder Rückgewehr der Urlaubsvergütung, wenn dem Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub in dem Jahr gewährt wurde, als im bis zur Kündigung zusteht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen mehr als 6 Monate dort beschäftigt war.
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. endet oder in einem Kalenderjahr mindestens 6 Monate bestand, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Wenn der Arbeitnehmer im selben Jahr eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufnimmt und bei seinem vorherigen Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub bzw. mehr als im nach der Kündigung zustehen würde oder eine entsprechende Zahlung hierfür erhalten hat, dann muss dies gemäß § 6 BurlG bei dem neuen Arbeitgeber zur Anrechnung gebracht werden. Denn es dürfen keine Doppelansprüche auf Urlaub entstehen.
Sollte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch auch nach Aufforderung nicht orndungsgemäß abrechnen, so sollten die Ansprüche in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle. Bei arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen muss innerhalb der Frist Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, dann nach Ablauf der Frist die Ansprüche ausgeschlossen sind. Im übrigen gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Jahresende.
Urlaub bei längerer Krankheit
Grundsätzlich steht nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH dem Arbetinehmer ein Urlaubsanspruch auch für den Zeitraum längerer Krankheit zu. Dieser verfällt jeodch nach dem Jahr, in welchem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig war und er den aufgelaufenen Urlaub der vergangenen Jahre in Anspruch hätte nehmen können. (Bundesarbeitsgericht -BAG- vom 9.8.2011, Az.: 9 AZR 425/10)
tarifliches Schlechterstellungsverbot - öffentlicher Dienst
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass bei Überleitung auf einen Haustarifvertrag keine Schlechterstellung in der Einstufung bzgl. einer Entgeltgruppe erfolgen darf. (sh. dazu BAG vom 8.12.2011, Az.: 6 AZR 350/10)
Abfindungsvergleich - Haftung des Insolvenzverwalters
Schließt ein Insolvenzverwalter in einem Kündigungsschutzverfahren einen sogenannten Abfindungsvergleich, dann kann bei nicht ausreichender Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter persönlich in die Hafutng genommen werden. (Bundesarbeitsgericht -BAG- vom 6.10.2011, Az.: 6 AZR 172/10)
Arbeitsrecht - Überstundenabgeltung
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 01.09.2010 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 517/09, dass eine Klausel zur pauschalen Abgelgung von Überstunden unwirksam gem. § 307 Abs. 1 BGB uunwirksam ist. Allerdings bedarf es dann für die Geltendmachung der Vergütung noch weiterer Voraussetzungen die vorliegen müssen.
Wohngeld
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14. 4. 2011, Aktenzeichen: 2 K 1082/10.TR Kein Wohngeld für Wohnen im Wohnwagen, da erforderliche Wohnraumeigenschaft fehlt.
Ebay Account
Aktuelle Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11. 5. 2011, Aktenzeichen: VIII ZR 289/09 Die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos hat noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Vertragsformulare aus dem Internet
Oberlandesgericht Oldenburg vom 22.07.2011, Az.: 6 U 14/11
Vorsicht bei Formularen aus dem Internet. Nicht immer entsprechen diese dem tatsächlich gewollten oder sind fehlerhaft. So hat das OLG Oldenburg in einem Fall bzgl. eines Gewährleistungsausschlusses bei einem Gebrauchtwagen entschieden.
Vorsorgeverfügungen – ein Thema für Alt und Jung
In Deutschland bedürfen mehr als 2 Millionen Menschen der ständigen Pflege und einer Betreuung. Der medizinische Fortschritt gibt uns heute eine längere Lebenserwartung. Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder auf eine mögliche Hilfe- und Pflegebedürftigkeit im Alter, auf Grund eines Unfalls oder durch eine unerwartet schwere Krankheit vorbereiten.
Das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen kann im Ernstfall viele Vorgänge vereinfachen und den Betroffenen sowie deren Angehörigen eine hohe Lebensqualität erhalten. Rechtsgeschäfte und weitere Entscheidungen können ohne zeitliche Verzögerung getroffen werden, ohne dass es einer teilweise zeitaufwendigen Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht bedarf. Nachfolgend sind zur Information die wichtigsten Vorsorgeverfügungen dargestellt.
Betreuungsverfügungen regeln die Einsetzung eines persönlich bestimmten Betreuers für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Ohne Vorlage einer Betreuungsverfügung wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer eingesetzt, dessen Auswahl man dann selbst nicht mehr bestimmen kann und welcher nicht immer im Sinne des Betroffenen handelt.
Mit einer Patientenverfügung regelt man die medizinische Behandlung bei schlimmen und ausweglosen Erkrankungen. Es kann mit dieser Verfügung über den Abbruch oder die Durchführung von medizintechnisch möglichen lebensverlängernden Maßnahmen bestimmt werden oder ob lediglich eingeschränkte lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Damit kann bei aussichtsloser Krankheitssituation in Würde gestorben werden.
Die Patientenverfügung ist seit 01.09.2009 gesetzlich normiert und muss zu ihrer Wirksamkeit in Schriftform vorliegen, so bestimmt wie möglich sein und es wird angeregt einen sogenannten Gesundheitsbevollmächtigten darin zu benennen. Dieser ist dann bevollmächtigt, den Verfügenden in schweren Krankheitsfällen im Sinne der Patientenverfügung zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein Urteil vom 25.06.2010 Rechtssicherheit für Angehörige und Ärzte gegeben. In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass der dargelegte Wille in Patientenverfügung maßgeblich ist und sich weder Ärzte noch Angehörige strafbar verhalten, wenn sie dem in der Patientenverfügung dargelegten Willen des Patienten Folge leisten.
Die Vorsorgevollmachten entfalten ihre Wirkung, wenn Personen nicht mehr handlungsfähig sind und keine Entscheidungen mehr selbst treffen können. Für diesen Fall kann eine Person eigener Wahl bestimmt werden, welche als Bevollmächtigter eingesetzt wird und die Geschäfte, z.B. Bankgeschäfte oder Führung eines Betriebs bei Selbständigen, wahrnimmt. Durch das Vormundschaftsgericht wird dann keine fremde Person als Betreuer bestellt. Die Vorsorgevollmacht geht der Betreuungsverfügung vor und die Patientenverfügung ist hierzu als Erweiterung zu sehen.
In einer Trauerverfügung kann die Art und Weise einer Bestattung geregelt werden.
Durch Erstellung einer Sorgerechtsverfügung besteht die Möglichkeit als sorgeberechtigte(r) Eltern(-teil) die einen Vormund und Pfleger des Vertrauens zu bestimmen, welcher die Erziehung und Sorge des Kindes im Sinne er Eltern fortsetzt. Diese entfaltet dann Wirkung, wenn die elterliche Sorge aus gesundheitlichen Gründen oder im Todesfalls nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine solche Vollmacht ist dem Vormundschaftsgericht vorzulegen und das Gericht ist daran gebunden, wenn die in der Verfügung bestimmte Person als Vormund geeignet ist. Sehr relevant ist eine Sorgerechtsverfügung bei einem alleinsorgeberechtigtem Elternteil. Die Sorgerechtsverfügung unterliegt der handschriftlichen Form in ihrer Gesamtheit.
Ich berate Sie gern zum Inhalt und der Form von Vorsorgeverfügungen, damit in Zeiten eigener Handlungsunfähigkeit Entscheidungen in Ihrem Sinne und zu Ihrem Wohl erfolgen können und nicht durch formelle oder inhaltliche Fehler die Verfügung keine Wirksamkeit entfalten kann.
Eine schnelle und unkomplizierte Beratung erhalten Sie telefonisch unter 0900 1277591 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen). Sie können telefonisch die Richtigkeit Ihrer vorhandenen Verfügungen überprüfen lassen oder Hinweise zum Inhalt und der Form einer neu zu erstellenden Vorsorgeverfügung erhalten. Dabei ist es unbeachtlich, ob Sie Fragen zu einer Patientenverfügung, Vorsorgevollamcht, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung oder Trauerverfügung haben. Alle Ihre Fragen werden telefonisch umfassend und fachlich korrekt beantwortet. Die Abrechnung erfolgt minutengenau über Ihre Telefonrechnung.
Steuern sparen
Der Bundesfinanzhof hat am 12.05.2011, AZ.: VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind.