Vorsorgeverfügungen – ein Thema für Alt und Jung

In Deutschland bedürfen mehr als 2 Millionen Menschen der ständigen Pflege und einer Betreuung. Der medizinische Fortschritt gibt uns heute eine längere Lebenserwartung. Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder auf eine mögliche Hilfe- und Pflegebedürftigkeit im Alter, auf Grund eines Unfalls oder durch eine unerwartet schwere Krankheit vorbereiten.

Das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen kann im Ernstfall viele Vorgänge vereinfachen und den Betroffenen sowie deren Angehörigen eine hohe Lebensqualität erhalten. Rechtsgeschäfte und weitere Entscheidungen können ohne zeitliche Verzögerung getroffen werden, ohne dass es einer teilweise zeitaufwendigen Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht bedarf. Nachfolgend sind zur Information die wichtigsten Vorsorgeverfügungen dargestellt.

Betreuungsverfügungen regeln die Einsetzung eines persönlich bestimmten Betreuers für den Fall, dass man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Ohne Vorlage einer Betreuungsverfügung wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer eingesetzt, dessen Auswahl man dann selbst nicht mehr bestimmen kann und welcher nicht immer im Sinne des Betroffenen handelt.

Mit einer Patientenverfügung regelt man die medizinische Behandlung bei schlimmen und ausweglosen Erkrankungen. Es kann mit dieser Verfügung über den Abbruch oder die Durchführung von medizintechnisch möglichen lebensverlängernden Maßnahmen bestimmt werden oder ob lediglich eingeschränkte lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Damit kann bei aussichtsloser Krankheitssituation in Würde gestorben werden.

 

Die Patientenverfügung ist seit 01.09.2009 gesetzlich normiert und muss zu ihrer Wirksamkeit in Schriftform vorliegen, so bestimmt wie möglich sein und es wird angeregt einen sogenannten Gesundheitsbevollmächtigten darin zu benennen. Dieser ist dann bevollmächtigt, den Verfügenden in schweren Krankheitsfällen im Sinne der Patientenverfügung zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch ein Urteil vom 25.06.2010 Rechtssicherheit für Angehörige und Ärzte gegeben. In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass der dargelegte Wille in Patientenverfügung maßgeblich ist und sich weder Ärzte noch Angehörige strafbar verhalten, wenn sie dem in der Patientenverfügung dargelegten Willen des Patienten Folge leisten.

Die Vorsorgevollmachten entfalten ihre Wirkung, wenn Personen nicht mehr handlungsfähig sind und keine Entscheidungen mehr selbst treffen können. Für diesen Fall kann eine Person eigener Wahl bestimmt werden, welche als Bevollmächtigter eingesetzt wird und die Geschäfte, z.B. Bankgeschäfte oder Führung eines Betriebs bei Selbständigen, wahrnimmt. Durch das Vormundschaftsgericht wird dann keine fremde Person als Betreuer bestellt. Die Vorsorgevollmacht geht der Betreuungsverfügung vor und die Patientenverfügung ist hierzu als Erweiterung zu sehen.

In einer Trauerverfügung kann die Art und Weise einer Bestattung geregelt werden.

Durch Erstellung einer Sorgerechtsverfügung besteht die Möglichkeit als sorgeberechtigte(r) Eltern(-teil) die einen Vormund und Pfleger des Vertrauens zu bestimmen, welcher die Erziehung und Sorge des Kindes im Sinne er Eltern fortsetzt. Diese entfaltet dann Wirkung, wenn die elterliche Sorge aus gesundheitlichen Gründen oder im Todesfalls nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine solche Vollmacht ist dem Vormundschaftsgericht vorzulegen und das Gericht ist daran gebunden, wenn die in der Verfügung bestimmte Person als Vormund geeignet ist. Sehr relevant ist eine Sorgerechtsverfügung bei einem alleinsorgeberechtigtem Elternteil. Die Sorgerechtsverfügung unterliegt der handschriftlichen Form in ihrer Gesamtheit.

Ich berate Sie gern zum Inhalt und der Form von Vorsorgeverfügungen, damit in Zeiten eigener Handlungsunfähigkeit Entscheidungen in Ihrem Sinne und zu Ihrem Wohl erfolgen können und nicht durch formelle oder inhaltliche Fehler die Verfügung keine Wirksamkeit entfalten kann.

Eine schnelle und unkomplizierte Beratung erhalten Sie telefonisch unter 0900 1277591 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen). Sie können telefonisch die Richtigkeit Ihrer vorhandenen Verfügungen überprüfen lassen oder Hinweise zum Inhalt und der Form einer neu zu erstellenden Vorsorgeverfügung erhalten. Dabei ist es unbeachtlich, ob Sie Fragen zu einer Patientenverfügung, Vorsorgevollamcht, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung oder Trauerverfügung haben. Alle Ihre Fragen werden telefonisch umfassend und fachlich korrekt beantwortet. Die Abrechnung erfolgt minutengenau über Ihre Telefonrechnung.