Änderung Unterhalt – Unterhaltsleitlinien 2018

Das OLG Dresden hat die Unterhaltsbeträge in den Unterhaltsleitlinien 2018 angepasst, so dass sich Änderungen beim Unterhalt 2018 ergeben. Denn mit Wirkung zum 01.01.2018 hat das OLG Düsseldorf die sogen. Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltszahlungen angepasst.

Unterhaltsleitlinien 2018

Die entsprechenden geänderten Beträge für die Unterhaltszahlungen und Erklärungen in den Unterhaltsleitlinien finden Sie unter folgenden Links:

https://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Unterhaltsleitlinien_01-2018.pdf

und

https://www.justiz.sachsen.de/olg/download/Unterhaltstabelle_01-2018.pdf

Durch die neue Unterhaltstabelle und durch die Unterhaltsleilinien 2018 haben sich die Einkommensgruppen für die Berechnung der Unterhaltshöhe geändert.

Bei bestehenden dynamischen Unterhaltstiteln (Angabe in %, z.B. 110% des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe) ist jedoch nach dem benannten Prozentsatz des Unterhaltstitels zu zahlen. Denn aus vorhandenen Unterhaltstiteln könnten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. Titel aus denen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden können, sind u.a. gerichtliche Urteile und Beschlüsse, gerichtlich protokollierte Vereinbarungen und Vergleiche, Jugendamtsurkunden sowie notarielle Vereinbarungen.

Sofern sich aufgrund des Einkommens eine Änderung des Unterhalts nach den Unterhaltsleitlinien 2018 ergibt kann eine Abänderung des vorhandenen Titels geprüft werden. Bei positiven Ergebnis kann vor dem zuständigen Familiengericht die Änderung des Unterhaltstitels durchgesetzt werden, sofern außergerichtliche Verhandlungen erfolglos sind.

In den Unterhaltsleitlinien 2018 sind neben  den Zahlbeträgen für den Kindesunterhalt, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Einkommenshöhe beinhaltet. Das heißt welche Einkünfte werden herangezogen für die Unterhaltsberechnung, welche Ausgaben mindern das unterhaltsrelevante Einkommen und wie hoch ist der Selbstbehalt. Bei den Selbstbehalten gibt es Unterschiede in Bezug auf die Person  gegenüber der man unterhaltsverpflichtet ist. So ist der Selbstbehalt bei Verpflichtung zum Elternunterhalt höher als bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Bei Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten gilt für den Ehegattenunterhalt wiederum ein anderer Selbstbehalt.

Kindergeld 2018

Neben den Unterhaltsleitlinien und Unterhaltstabellen  hat sich seit Januar 2018 die Höhe des Kindergeldes geändert. Für das erste und zweite Kind werden jeweils monatlich 194,00 €, für das dritte Kind monatlich 200,00 € und für jedes weitere Kind monatlich 225,00 € Kindergeld gezahlt. Das hälftige Kindergeld wird von dem in der Unterhaltstabelle benannten Unterhaltsbetrag abgezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil das Kindergeld bezieht, der sich dann ergebende Betrag ist der zu zahlende Unterhalt für das Kind.