Corona – finanzielle Folgen – Entschädigung

Beantwortung von rechtlichen Fragen zu finanziellen Folgen und Entschädigungen im Zusammenhang mit dem Corona Virus

 

#anwalthilft

 

Jeden Tag neue Meldungen zum Coronavirus und selten sind es gute Meldungen. In der Touristikbranche gibt es schon Kurzarbeit. Viele Arbeitnehmer die in Corona Krisengebieten unterwegs waren, werden in Quarantäne geschickt. Immer mehr Veranstaltungen fallen aus, Schulen werden geschlossen und weitere Einschränkungen bringt der Virus mit sich. Viele Menschen aktzeptieren die einschränkenden Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit als hohes Gut. Denn es heißt nicht grundlos, Gesundheit ist unbezahlbar. Doch es ist verständlich wenn man sich um die finanziellen Folgen Gedanken macht, denn die Miete, Strom, Versicherung u.a. muss weiterbezahlt werden.

 

Wir möchten auf die häufigsten Fragen antworten.

Rechtsanwältin Simone Sperling, Dresden, u.a. Fachanwältin für Arbeitsrecht

1) Kurzarbeit wegen Corona

Damit die Mitarbeiter nicht sofort entlassen werden müssen um die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen zu begrenzen, besteht die Möglichkeit der Kurzarbeit. Hier unterstützt die Arbeitsagentur finanziell den Arbeitgeber. Wichtig ist, dass die Kurzarbeit vorher bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt wird. Unter https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus findet man wichtige Hinweise.

 

2) Entgelt, Verdienstausfall bei Quarantäne

Die zuständigen Behörden können nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG (Infek­ti­ons­schutz­gesetz) Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn die Gefahr besteht, dass der Corona- Virus durch einen Bürger weiterverbreitet wird. Wenn eine solche behördliche Auflage vorliegt, d.h. wenn man unter Quarantäne gestellt ist, besteht nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls. Der Anspruch auf Verdienstausfall für eine Corona bedingte Quarantäne besteht für Angestellte und Selbständige. Nach § 56 Abs. 4 IFSG können Selbständige weitere finanzielle Unterstützungen oder Ausgleichzahlungen auf Antrag erhalten, z.B. Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben.

 

Die Beantragung unterliegt einer drei Monatsfrist.

Die Einwohner von Sachsen finden die entsprechenden Formulare für die Beantragung von Entschädigungszahlungen unter: https://amt24.sachsen.de/leistung/-/sbw/Infektionsschutz+Entschaedigung+bei+Taetigkeitsverbot-6000646-leistung-0

 

3) Ausfall von Veranstaltungen

Wenn Veranstaltungen wegen dem Coronavirus abgesagt werden, erhält man in jedem Fall das Geld für die Eintrittskarte zurück. Jedoch schwieriger ist die Rechtslage bei Folgekosten bzw. bei Kosten die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, wie Hotelkosten, Flugkosten u.a. Bei diesen Kosten kommt es immer auf den Einzelfall an und auf die dem Vertrag zugrunde liegenden AGB. Für den Fall, dass man die Eintrittskarte mit einem Hotel als Paket gebucht hat, dann erhält man alle Kosten zurück. Bei Einzelbuchungen kann eine solche allgemeinverbindliche Aussage nicht getroffen werden.

 

 

Gern beraten wir Sie in Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Folgen von Corona und vertreten Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Nehmen Sie Kontakt https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/kontakt/ mit uns auf, gern über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten.