Kosten

 

Die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Rechte sind gesetzlich bestimmt.

Für die Gerichtskosten ist das Gerichtskostengesetz (GKG), in Streitigkeiten vor dem Familiengericht das FamGKG und fallabhängig die Kostenordnung (KostO) heranzuziehen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt die Gebühren des Rechtsanwaltes und ist für alle Anwälte verbindlich.

Die Gebühren sind im Zivilrecht, Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht meist vom Gegenstandswert abhängig.

Im Sozialrecht und Strafrecht sowie in Bußgeldverfahren werden sogenannte Betragsrahmengebühren herangezogen.

Es können, z. B. in schwierigen oder umfangreichen Fällen, vom RVG nach oben hin abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Der Mandant muss jedoch in diesen Fällen darüber informiert werden. Ein geringere Vergütung als das RVG vorschreibt, darf der Anwalt nach § 49b BORA nicht fordern oder berechnen.

Rechtsberatung
Kosten im außergerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Verfahren
Rechtsschutzversicherung (RSV)
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Kosten bei Scheidung
Rechtsberatung

Die Gebühren für die Beratung sind grundsätzlich vom Rechtsanwalt frei zu bestimmen und werden unter Beachtung der Bedeutung des Falles, des Gegenstandswertes sowie der Schwierigkeit und des Umfangs festgelegt. Der Preis für eine Erstberatung gegenüber einem Verbraucher darf den Betrag von 190,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer, gesamt somit ca. 250,00 € nicht überschreiten.

Kosten im außergerichtlichen Verfahren und gerichtlichen Verfahren

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes berechnen sich die Kosten in Abhängigkeit vom Streitwert unter Beachtung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bzw. gelten im Bußgeldverfahren, Strafrecht und Sozialrecht die bereits vorgenannten Betragsrahmengebühren.

Die Gerichtskosten sind im Zivilverfahren und einigen anderen Gerichtsverfahren als Vorschuss zu leisten.

Der Rechtsanwalt kann ebenso Vorschuss verlangen und bestimmt dies unter Beachtung des Einzelfalls und der Höhe der zu erwartenden Gebühren. Die Höhe bestimmt sich nach den Regelungen der oben genannten Gesetze.

Im Zivilprozess hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die Rechtsanwaltskosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.

Bei Teilerfolgen werden die Kosten im gleichen Verhältnis aufgeteilt.

Bei den Streitigkeit der I. Instanz vor den Arbeitsgerichten hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen – unabhängig vom Verfahrensausgang.

Die Verfahrenskosten in einigen Familiensachen (z. B. Scheidung, Umgang, Sorgerecht) werden meist unbeachtlich des Obsiegens oder Verlierens gegeneinander aufgehoben, d. h. jeder trägt seine Kosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte.

Rechtsschutzversicherung (RSV)

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, übernehmen wir für Sie gern die Anfrage bzgl. der Erteilung von Versicherungsschutz und den gesamten weiteren Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung. Nur bei Ablehnung durch die Versicherung und keiner Weiterverfolgung der Rechtsinteressen entstehen für Sie dann Kosten.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie mittellos sind und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, besteht die Möglichkeit, die Kosten über die Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe abzudecken.
Die Beratungshilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie finanziell mittellos sind und die weiteren Bedingungen des Beratungshilfegesetzes erfüllt sind. Der Rechtsanwalt kann dann im Rahmen der Beratungshilfe für Sie beratend oder außergerichtlich gegenüber einem Beteiligten tätig werden und Sie müssen nur einen Unkostenbeitrag / Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG von 15,00 € bezahlen. Den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erhalten Sie unter Vorlage und Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Sachverhaltes bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Radeburg und alle weiteren Städte und Gemeinden im Kreis Meißen ist das Amtsgericht Meißen, Beratungshilfestelle, Neumarkt 19, 01662 Meißen zuständig und für Dresden das Amtsgericht Dresden in der Roßbachstraße 6, Nähe Lothringer Staße.
Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (vor dem Familiengericht) für das gerichtliche Verfahren besteht, wenn Sie mittellos sind, die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann hier ggf. eine Ratenzahlung festlegen. Für den Fall des Unterliegens müssen Sie auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe die Gebühren des Rechtsanwaltes der obsiegenden Partei tragen.
Die entsprechenden Formulare und weitere Hinweise für die Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe für Verfahren vor dem Familiengericht finden Sie unter nachfolgender Verlinkung:

Formular für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe

Ausfüllhinweise zum Antrag auf Verfahrens oder Prozesskostenhilfe

Die ausgefüllten Anträge nebst Belegen werden für Sie durch uns beim Gericht mit dem dazugehörigen Schreiben, Antrag, Klage o. ä. beim zuständigen Gericht eingereicht.

Kosten bei Scheidung aktuell ab 01.01.2021
Kostentabelle

 
Verfahrenswert bis
in €
Gerichtskosten bei Scheidung
in €
RA-Gebühren inkl. MwSt. 
(beinhalten Verfahrens-,Terminsgebühr und
Post/Telekomm.-Pauschale) in €
4.000,00 280,00 850,85
5.000,00 322,00 1.017,45
6.000,00 364,00 1.184,05
7.000,00 406,00 1.350,65
8.000,00 448,00 1.517,25
9.000,00 490,00 1.683,85
10.000,00 532,00 1.850,45
13.000,00 590,00 2.005,15
16.000,00 648,00 2.159,85
19.000,00 706,00 2.314,55
22.000,00 764,00 2.469,25
25.000,00 822,00 2.623,95