Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung & Betreuung – Hilfe bei Pflege –

Vorsorge, Pflege & Betreuung

Allgemeines

In Deutschland bedürfen mehr als 2 Millionen Menschen der ständigen Pflege und einer Betreuung.

Der medizinische Fortschritt gibt uns heute eine längere Lebenserwartung. Vor diesem Hintergrund sollte sich jeder auf eine mögliche Hilfe- und Pflegebedürftigkeit im Alter, auf Grund eines Unfalls oder durch eine unerwartet schwere Krankheit vorbereiten.

Das vorhandensein von Vorsorgeverfügungen kann im Ernstfall viele Vorgänge vereinfachen und Ihnen und Ihren Angehörigen eine hohe Lebensqualität erhalten. Rechtsgeschäfte und weitere Entscheidungen können ohne zeitliche Verzögerung getroffen werden, ohne das es eine teilweise zeitaufwendige Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht bedarf.

Ich berate Sie gern zum Inhalt und der Form von Vorsorgeverfügungen, damit in Zeiten eigener Handlungsunfähigkeit, Entscheidungen in Ihrem Sinne und zu Ihrem Wohl erfolgen können.

In dem Punkt der jeweiligen Verfügung sind zu Ihrer Information die wichtigsten Informationen und ein Muster dargestellt.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmachten entfalten ihre Wirkung, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind und keine Entscheidungen mehr treffen können.

Für diesen Fall können Sie eine Person eigener Wahl bestimmen, welche als Betreuer eingesetzt wird und Ihre Geschäfte, z.B. Bankgeschäfte oder Führung eines Betriebes bei Selbständigen übernimmt.

Durch das Vormundschaftsgericht wird dann  keine fremde Person als Ihr Betreuer bestellt.

Die Vorsorgevollmacht geht der Betreuungsverfügung vor und die Patientenverfügung ist hierzu als Erweiterung zu sehen.

Patientenverfügung

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen, welche zum 01.09.2009  in Kraft getreten ist. Die Patientenverfügung ist unter den §§ 1901 a, 1901 b BGB erstmalig im Gesetz erwähnt. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfü­gungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten ver­mittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.

Mit einer Patientenverfügung können Sie über Ihre medizinische Behandlung bei schlimmen und ausweglosen Erkrankungen bestimmen.

Sie können hiermit über den Abbruch oder die Durchführung von medizintechnisch, möglichen, lebensverlängernden Maßnahmen bestimmen oder um eingeschränkte lebensverlängernde Maßnahmen bitten, damit Sie bei aussichtsloser Krankheitssituation in Würde sterben können.

Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Patientenverfügung  bedarf es keiner Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes und ebenso keines Betreuers, wenn in der Verfügung ein sogenannter Gesundheitsbevollmächtigter benannt ist und dieser in Ihrem Sinne mit den Ärzten die Patientenverfügung durchsetzt.

Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügungen regeln die Einsetzung eines Betreuers für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.

Sie können hier eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, welche als Betreuer für Sie eingesetzt werden soll.

Denn ohne Vorlage einer solchen Betreuungsverfügung wird durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer eingesetzt, dessen Auswahl Sie dann nicht mehr bestimmen können und welcher nicht immer in Ihrem Sinne handelt.

Trauerverfügung

In einer Trauerverfügung können Sie die Art und Weise Ihrer Bestattung regeln. 

Wichtige Downloads

Vorsorgevollmacht-Muster
Sorgerechtsverfügung ein Elternteil-Muster
Konto-Depotvollmacht-Muster
Patientenverfügung-Muster
Betreuungsverfügung-Muster
Trauerverfügung-Muster

Die hier bereitgestellten Muster-Vorlagen stellen lediglich eine unverbindliche Empfehlung dar und bedürfen der individuellen Anpassung unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse. Gern stehen wir Ihnen für eine persönliche Beratung in den Räumen unserer Kanzlei nach Terminvereinbarung zur Verfügung oder Sie nehmen unsere telefonische Rechtsberatung unter 0900 1277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen) in Anspruch.