Folgesachen

Folgesachen der Scheidung

Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung können Regelungen zum ehelichen Güterrecht (z. B. Zugewinnausgleich), Regelungen zur Ehewohnung, des Hausrats/Haushaltsgegenstände, dem Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenansprüche), Unterhaltsfragen und die unter dem Punkt
Kinder / Unterhalt aufgeführten Rechtsfragen im von ehelichen Kindern als Folgesachen geklärt werden.

Grundsätzlich empfiehlt sich hier der Abschluss einer Scheidungs-/Trennungsvereinbarung, sofern nicht bereits ein Ehevertrag vorliegt. Eine solche Vereinbarung erspart Ihnen ein zeitaufwendiges und kostenintensiveres Scheidungsverfahren. In diesem Zusammenhang kann gleichfalls die Auflösung, Aufteilung von Kontenguthaben erfolgen bzw. die Verteilung von vorhandenen Schulden geregelt werden. Im Zusammenhang mit Eigentum an Immobilien ist eine Scheidungs-/Trennungsvereinbarung mehr als zu empfehlen, da im Falle einer Zwangs- oder Teilungsversteigerung eine einvernehmliche Lösung die wirtschaftlich bessere Variante darstellt. In einer Scheidungsvereinbarung kann die Nutzung der ehelichen Immobilie (Eigenheim, Eigentumswohnung) geklärt werden, d.h. wer diese zukünftig nutzt und welche Entschädigung der andere Ehegatte als Miteigentümer des Hauses / Ehewohnung erhält. Zur Wirksamkeit sollte eine Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung vor einem Notar abgeschlossen werden. Dieser muss jedoch objektiv beide Parteien beraten. Daher empfiehtl sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Vorbereitung einer Trennungs- und/oder Scheidungsvereinbarung.

Die Folgesachen einer Scheidung (Zugewinnausgleich, Haushaltsgegenständeteilung, Unterhalt, Kindschaftssachen) werden vom Familiengericht nur auf Antrag eines Ehegatten verhandelt. 

Lediglich der Versorgungsausgleich wird durch das Gericht von Amts wegen durchgeführt, es sei denn dieser wurde vorher in notarieller  Form (durch Scheidungs-/Trennungsvereinbarung) ausgeschlossen. Im gerichtlichen Scheidungsverfahren kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn beide Ehegatten anwaltschaftlich vertreten sind und die Erklärung zum Verzicht des Versorgungsausgleiches von beiden Ehegatten einvernehmlich erklärt wird. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden sämtliche in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Dabei werden nicht nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften, sondern auch die privaten (z.B. Riester-Rente) Anwartschaften in den Ausgleich einbezogen. Es findet in der Regel eine interne Teilung der Rentenanwartschaften statt.

Hinsichtlich des Entwurfes einer Scheidungs-/Trennungsvereinbarung oder zu einer dahingehenden Beratung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich hierzu mit mir in Verbindung, um einen Termin für eine Rechtsberatung zu vereinbaren.