FAQ
Hier finden Sie die häufigsten Fragen und deren Antworten.
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Grundsätzlich läuft eine Online-Scheidung wie jede andere Scheidung ab. Sie sparen sich nur den Weg zum Anwalt. Eine Scheidung ohne Gericht ist in Deutschland nicht möglich, ebenso benötigt der Antragsteller im Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt. Es empfiehlt sich einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen, dass kann online wie nachfolgend beschrieben erfolgen.
Sie füllen das Formular zum Scheidungsantrag und wenn notwendig den Fragebogen zum Versorgungsausgleich in dreifacher Ausfertigung aus und übersenden uns diese Unterlagen per E-Mail, per Fax oder Post. Sollten Rückfragen von unserer Seite notwendig sein, so wird dies vorrangig per E-Mail vorgenommen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich für Ihre Rückfragen nicht nur per E-Mail sondern auch persönlich in der Anwaltskanzlei oder telefonisch zur Verfügung.
Nach Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen (siehe weiter unten) durch eine Rechtsanwältin für Familienrecht wird der Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht durch unsere Kanzlei eingereicht. Das Gericht stellt den Antrag auf Scheidung an den anderen Ehepartner zu. Dieser muss gegenüber dem Gericht seine Zustimmung zur Ehescheidung erklären, sofern er mit der Scheidung einverstanden ist. Sollte es sich um eine Scheidung mit weiterem Streit handeln, so muss Ihr Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragen. Bei Zustimmung zur Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleiches benötigt der zweite Ehepartner keinen Rechtsanwalt für die Scheidung. Des Weiteren muss er gegebenenfalls das Formular zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Nach Eingang der Zustimmung des anderen Ehepartners zur Scheidung und wenn notwendig nach Eingang der Auskünfte der Rentenversicherungsträger bestimmt das Gericht eine Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung.
Bei diesem Termin müssen Sie und Ihr Ehepartner persönlich mit erscheinen. Das Gericht führt in der Verhandlung die Anhörung der Ehegatten über Trennungszeitpunkt und die weiteren Scheidungsvoraussetzungen durch. Der Antragsteller muss durch einen Rechtsanwalt in dem Gerichtstermin zur Scheidung vertreten sein.
Am Ende der Verhandlung wird in der Regel der Scheidungsbeschluss gesprochen und einen Monat nach Zustellung des Beschlusses sind Sie rechtskräftig geschieden. Sollte sich Ihr Ehepartner auch anwaltlich vertreten lassen, dann kann sofort Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Ehescheidung ist sofort rechtskräftig. Der Beschluss wird vom Gericht über den Rechtsanwalt zur Zustellung gebracht.
Die Voraussetzungen der Ehescheidung sind gegeben, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide stimmen der Scheidung zu. Dabei kann die Trennung auch in der gemeinsamen Wohnung vorgenommen worden sein. In besonderen Härtefällen kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt werden. Wenn die Zustimmung des anderen Ehepartners nach Ablauf des Trennungsjahres nicht erfolgen wird, so muss eine dreijährige Trennungszeit vorliegen. Nach Ablauf dieser Zeit wir die Ehe vom Gericht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausgesprochen. Die Scheidungsvoraussetzungen müssen durch den Rechtsanwalt im Scheidungsantrag angegeben werden.
Dies ist von der Belastung des Gerichts abhängig und kann von einem Monat bis zu einem Jahr dauern. Unsere Kanzlei beobachtet den Fortgang des Scheidungsverfahrens und bei längerer Untätigkeit des Gerichts werden durch den Rechtsanwalt Nachfragen zum Sachstand des Scheidungsverfahrens gestellt, damit Sie stets darüber informiert sind.
Sie müssen zum Gerichtstermin persönlich erscheinen, welcher als Anhörung bestimmt ist. In diesem Termin werden Sie durch uns anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten. Der Antragsgegner benötigt für diesen Termin zwingend eine anwaltliche Vertretung, ohne diese kann die Scheidung nicht durch das Gericht vorgenommen werden. Sollte das zuständige Gericht von Ihrem Wohnort weit entfernt sein, so kann beantragt werden, dass die Anhörung zur Scheidung an dem für Ihren Wohnort zuständigen Familiengericht erfolgt.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach § 122 FamFG wie folgt:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Ein Termin in unserer Kanzlei im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist nicht notwendig, da die Kommunikation zur Scheidung online ablaufen kann. Sie können jedoch gern einen persönlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwältin Simone Sperling vereinbaren oder uns telefonisch kontaktieren um Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung zu klären.
Sie können gerne per Telefon, E-Mail oder Fax Kontakt zu uns aufnehmen.
Tel: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: info@anwaltskanzlei-sperling.de
Die Kosten des Scheidungsverfahrens bestimmen sich nach dem 3 fachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute zzgl. 10% davon pro Rentenanwartscahft. Der Mindestverfahrenswert nach dem Gesetz beträgt 3.000,00 € für die Ehescheidung und 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich. Aus diesen Werten bestimmen sich dann unter Beachtung des FamGKG und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nachfolgende Kosten. Gern berechnen wir Ihnen die voraussichtliche Kosten individuell. Denn unter gewissen Voraussetzungen kann sich der Verfahrenswert (z.B. bei gemeinsamen minderjährigen Kindern) verringern oder aber auch erhöhen, bei größeren Vermögen.
Kostentabelle
Verfahrenswert bis in € | Gerichtskosten bei Scheidung in € | RA-Gebühren inkl. MwSt. |
3000,00 | 216,00 | 621,78 |
4000,00 | 254,00 | 773,50 |
5000,00 | 292,00 | 925,25 |
6000,00 | 330,00 | 1076,68 |
7000,00 | 368,00 | 1228,68 |
8000,00 | 406,00 | 1380,40 |
9000,00 | 444,00 | 1532,13 |
10.000,00 | 482,00 | 1683,85 |
13.000,00 | 534,00 | 1820,70 |
16.000,00 | 586,00 | 1957,55 |
19.000,00 | 638,00 | 2094,40 |
22.000,00 | 690,00 | 2231,25 |
Weitere Informationen zu den Kosten finden Sie hier.
Ja, ich werde auftragsgemäß die Scheidung in Ihrem Namen beim zuständigen Gericht beantragen.
Es ist zu empfehlen diese Probleme durch eine notarielle Scheidungsvereinbarung vor dem Scheidungsverfahren zu klären. Für Entwürfe und Empfehlungen stehen wir gern zur Verfügung. Sollte keine Einigkeit zu erzielen sein, so können die Anträge mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden oder nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden.
In diesem Fall können wir für Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Dazu sehen Sie bitte unter dem Menüpunkt „Kosten“ und dann unter „Verfahrenskostenhilfe“ nach.
Grundsätzlich läuft eine Online-Scheidung wie jede andere Scheidung ab. Sie sparen sich nur den Weg zum Anwalt. Eine Scheidung ohne Gericht ist in Deutschland nicht möglich, ebenso benötigt der Antragsteller im Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt. Es empfiehlt sich einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen, dass kann online wie nachfolgend beschrieben erfolgen.
Sie füllen das Formular zum Scheidungsantrag und wenn notwendig den Fragebogen zum Versorgungsausgleich in dreifacher Ausfertigung aus und übersenden uns diese Unterlagen per E-Mail, per Fax oder Post. Sollten Rückfragen von unserer Seite notwendig sein, so wird dies vorrangig per E-Mail vorgenommen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich für Ihre Rückfragen nicht nur per E-Mail sondern auch persönlich in der Anwaltskanzlei oder telefonisch zur Verfügung.
Nach Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen (siehe weiter unten) durch eine Rechtsanwältin für Familienrecht wird der Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht durch unsere Kanzlei eingereicht. Das Gericht stellt den Antrag auf Scheidung an den anderen Ehepartner zu. Dieser muss gegenüber dem Gericht seine Zustimmung zur Ehescheidung erklären, sofern er mit der Scheidung einverstanden ist. Sollte es sich um eine Scheidung mit weiterem Streit handeln, so muss Ihr Ehepartner einen eigenen Anwalt beauftragen. Bei Zustimmung zur Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleiches benötigt der zweite Ehepartner keinen Rechtsanwalt für die Scheidung. Des Weiteren muss er gegebenenfalls das Formular zum Versorgungsausgleich ausfüllen. Nach Eingang der Zustimmung des anderen Ehepartners zur Scheidung und wenn notwendig nach Eingang der Auskünfte der Rentenversicherungsträger bestimmt das Gericht eine Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung.
Bei diesem Termin müssen Sie und Ihr Ehepartner persönlich mit erscheinen. Das Gericht führt in der Verhandlung die Anhörung der Ehegatten über Trennungszeitpunkt und die weiteren Scheidungsvoraussetzungen durch. Der Antragsteller muss durch einen Rechtsanwalt in dem Gerichtstermin zur Scheidung vertreten sein.
Am Ende der Verhandlung wird in der Regel der Scheidungsbeschluss gesprochen und einen Monat nach Zustellung des Beschlusses sind Sie rechtskräftig geschieden. Sollte sich Ihr Ehepartner auch anwaltlich vertreten lassen, dann kann sofort Rechtsmittelverzicht erklärt werden und die Ehescheidung ist sofort rechtskräftig. Der Beschluss wird vom Gericht über den Rechtsanwalt zur Zustellung gebracht.
Die Voraussetzungen der Ehescheidung sind gegeben, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide stimmen der Scheidung zu. Dabei kann die Trennung auch in der gemeinsamen Wohnung vorgenommen worden sein. In besonderen Härtefällen kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt werden. Wenn die Zustimmung des anderen Ehepartners nach Ablauf des Trennungsjahres nicht erfolgen wird, so muss eine dreijährige Trennungszeit vorliegen. Nach Ablauf dieser Zeit wir die Ehe vom Gericht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausgesprochen. Die Scheidungsvoraussetzungen müssen durch den Rechtsanwalt im Scheidungsantrag angegeben werden.
Dies ist von der Belastung des Gerichts abhängig und kann von einem Monat bis zu einem Jahr dauern. Unsere Kanzlei beobachtet den Fortgang des Scheidungsverfahrens und bei längerer Untätigkeit des Gerichts werden durch den Rechtsanwalt Nachfragen zum Sachstand des Scheidungsverfahrens gestellt, damit Sie stets darüber informiert sind.
Sie müssen zum Gerichtstermin persönlich erscheinen, welcher als Anhörung bestimmt ist. In diesem Termin werden Sie durch uns anwaltlich im Scheidungsverfahren vertreten. Der Antragsgegner benötigt für diesen Termin zwingend eine anwaltliche Vertretung, ohne diese kann die Scheidung nicht durch das Gericht vorgenommen werden. Sollte das zuständige Gericht von Ihrem Wohnort weit entfernt sein, so kann beantragt werden, dass die Anhörung zur Scheidung an dem für Ihren Wohnort zuständigen Familiengericht erfolgt.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach § 122 FamFG wie folgt:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- 3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Ein Termin in unserer Kanzlei im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist nicht notwendig, da die Kommunikation zur Scheidung online ablaufen kann. Sie können jedoch gern einen persönlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwältin Simone Sperling vereinbaren oder uns telefonisch kontaktieren um Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung zu klären.
Sie können gerne per Telefon, E-Mail oder Fax Kontakt zu uns aufnehmen.
Tel: 0351 2699394
Fax: 0351 2699395
E-Mail: info@anwaltskanzlei-sperling.de
Die Kosten des Scheidungsverfahrens bestimmen sich nach dem 3 fachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute zzgl. 10% davon pro Rentenanwartscahft. Der Mindestverfahrenswert nach dem Gesetz beträgt 3.000,00 € für die Ehescheidung und 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich. Aus diesen Werten bestimmen sich dann unter Beachtung des FamGKG und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nachfolgende Kosten. Gern berechnen wir Ihnen die voraussichtliche Kosten individuell. Denn unter gewissen Voraussetzungen kann sich der Verfahrenswert (z.B. bei gemeinsamen minderjährigen Kindern) verringern oder aber auch erhöhen, bei größeren Vermögen.
Kostentabelle
Verfahrenswert bis in € | Gerichtskosten bei Scheidung in € | RA-Gebühren inkl. MwSt. |
3000,00 | 216,00 | 621,78 |
4000,00 | 254,00 | 773,50 |
5000,00 | 292,00 | 925,25 |
6000,00 | 330,00 | 1076,68 |
7000,00 | 368,00 | 1228,68 |
8000,00 | 406,00 | 1380,40 |
9000,00 | 444,00 | 1532,13 |
10.000,00 | 482,00 | 1683,85 |
13.000,00 | 534,00 | 1820,70 |
16.000,00 | 586,00 | 1957,55 |
19.000,00 | 638,00 | 2094,40 |
22.000,00 | 690,00 | 2231,25 |
Weitere Informationen zu den Kosten finden Sie hier.
Ja, ich werde auftragsgemäß die Scheidung in Ihrem Namen beim zuständigen Gericht beantragen.
Es ist zu empfehlen diese Probleme durch eine notarielle Scheidungsvereinbarung vor dem Scheidungsverfahren zu klären. Für Entwürfe und Empfehlungen stehen wir gern zur Verfügung. Sollte keine Einigkeit zu erzielen sein, so können die Anträge mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden oder nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden.
In diesem Fall können wir für Sie Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Dazu sehen Sie bitte unter dem Menüpunkt „Kosten“ und dann unter „Verfahrenskostenhilfe“ nach.