Elternunterhalt

Bei Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens, welches für den Elternunterhalt zugrund gelegt werden soll, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neben den Zinsen auch Tilgungsleistungen für die eigene Immobilie (Eigenheim, Eigentumswohung) das Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder mindern. Vorraussetzung hierfür ist, dass die Immobilie der Altersvorsorge dient. (BGH vom 18. Januar 2017, Az.: XII ZB 118/16)