Grundsätzlich steht nach der Rechtsprechung des BAG und des EuGH dem Arbetinehmer ein Urlaubsanspruch auch für den Zeitraum längerer Krankheit zu. Dieser verfällt jeodch nach dem Jahr, in welchem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig war und er den aufgelaufenen Urlaub der vergangenen Jahre in Anspruch hätte nehmen können. (Bundesarbeitsgericht -BAG- vom 9.8.2011, Az.: 9 AZR 425/10)