Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 01.09.2010 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 517/09, dass eine Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden unwirksam gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Allerdings bedarf es dann für die Geltendmachung der Vergütung noch weiterer Voraussetzungen die vorliegen müssen.