Zum 01.01.2023 wurde der Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle neu geregelt. Es gelten neue Unterhaltsbeträge, jedoch wurde auch der Selbstbehalt für die Unterhaltsschuldner erhöht. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Die einzelnene Oberlandesgerichte haben die Tabelle übernommen. Unterschiede gibt es in den Leitlinien zur Bestimmung des Einkommens und anderen Berechnungspunkten für den Unterhalt. Die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden weisen einen Selbstbehalt von 1.370,00 EUR aus. Eine automatische Anpassung oder Beachtung des Selbstbehaltes erfolgt nicht. Es muss sich mit dem Unterhaltsberechtigten geeinigt werden. Wenn keine Regelung gefundne wird, dann kann lediglich das Familiengericht auf Antrag eine Abänderung verbindlich herbeiführen. Für gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit Unterhalt benötigen Sie einen Rechtsanwalt. Daher sollten bereits aus Kostengründen eine außergerichtliche Einigung versucht werden. In Unterhaltsverfahren kann auch Verfahrenskostenhilfe mit einem vorgegebenen Formular beantragt werden.
Eine automatische Verpflichtung zur Erhöhung des Zahlbetrages gibt es jedoch in den meisten Fällen. Denn der Unterhalt wird in der Regel als sogenannter dynamischer Titel ausgewiesen. Es finden sich in den Beschlüssen, Vereinbarungen, Urkunden oder anderen Titeln zum Unterhalt beispielsweise Formulierungen wie: „105% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes“. Der Unterhaltsschuldner sollte selbstständig die Höhe des Unterhaltes anpassen, da der Unterhaltsschuldner aus einem dynamischen Titel ohne neue Aufforderung sofert der neue Betrag gefordert werden kann. Es besteht die Gefahr einer Zwangsvollstreckung, wenn nicht in voller Höhe oder unregelmäßig gezahlt wird.
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