Kündigung erhalten – Wie verhält man sich?

Der Chef ruft Sie ins Büro und Sie erhalten unerwartet die Kündigung. Ein Fall der oft vorkommt. Was jetzt und wie verhält man sich am besten, sind die häufigsten Fragen dazu, welche nachfolgend beantwortet werden.

Grundsätzlich sollte zunächst Ruhe bewahrt werden und es sollte nichts unüberlegt unterschrieben werden. Denn nicht selten wird auch mit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung gedroht und es wird zur Vermeidung einer solchen Kündigung ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, welcher sofort unterschrieben werden soll. Der Arbeitgeber stellt in solchen Fällen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages als beste Variante für den Arbeitnehmer dar. Viele Arbeitnehmer überblicken die Situation meist nicht vollständig und denken, dass es besser ist, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben statt die fristlose Kündigung zu erhalten. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, dass die benannten Gründe der fristlosen Kündigung unzutreffend sind oder es gibt keine Gründe, die eine solche Kündigung rechtfertigen, dann ist es oftmals vorteilhafter die fristlose Kündigung in Empfang zu nehmen, denn gegen diese Kündigung kann gerichtlich meist erfolgreich vorgegangen werden. Denn an eine außerordentliche, fristlose Kündigung werden hohe Anforderungen gestellt und oft ist eine solche Kündigung unwirksam. Denn zunächt muss der Arbeitgeber abmahnen und kann nicht sofort kündigen. Nur in esonderen Fällen, z.B. wenn der Arbeitnehmer sich im Unternehmen strafrechtlich relevant verhalten hat. Gegen einen Aufhebungsvertrag kann in der Regel nicht vorgegangen werden, da dieser durch die Unterschrift als Vertrag bestätigt wurde.

Nach Erhalt der Kündigung sollte geprüft werden, ob eine berechtigte Person die Unterschrift geleistet hat. Wenn eine nicht berechtigte Person ohne Vorlage der Vollmacht die Kündigung unterschrieben hat, muss eine unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB erfolgen. Das Datum des Erhaltes bzw. Zugang der Kündigung muss dokumentiert sein. Denn das ist für eine fristgerechte Klageerhebung wichtig.

Kündigungschutzklage – Arbeitsgericht

Nach § 4 KSchG muss ein Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingegangen sein. Wenn die Frist nicht eingehaltn wird, dann ist die Kündigung rechtswirksam, unbeachtlich dessen, ob die angegebenen Gründe zutreffend sind oder nicht.

Auch gegen eine ordentliche Kündigung kann vorgegangen werden. Insbesondere wenn in einem Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Denn dann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und der Arbeitgeber muss berechtige Gründe für eine Kündigung haben. Es kommen verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe in Betracht. Für eine Kündigungsschutzklage, in welcher dann die Kündigungsgründe überprüft werden, gegen eine ordentliche Kündigung gilt für die Einreichung der Klage ebenfalls die drei Wochen Frist nach § 4 KSchG.

Das Arbeitsgericht bestimmt zeitnah einen Termin zur Güteverhandlung. In diesem Termin soll das Gericht auf gütliche Einigung hinwirken. In nder REgel wird dort über eine Abfindung verhandelt. Sollte keine Einigung erfolgen, so bestimmt das Gericht einen sogenannten Kammertermin, der dann Monate später stattfindet. Im Anschluss entscheidet dann das Gericht durch Urteil.

Bei Fragen oder Hilfe für eine Kündigungsschutzklage nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf, z.B. telef. 03512699394

Anwaltskanzlei Simone Sperling, Dresden und Radeburg

Kündigungsschutzklage
Urkunde Fachanwalt für Arbeitsrecht