Urlaubsanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Zur Prüfung, ob Resturlaubsansprüche bei Beendigung bzw. Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, ist der Arbeitsvertrag auf etwaige Regelungen hierüber zu prüfen. Wenn diese enthalten sind und nicht dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) widersprechen, so sind sie gültig.

 

Des Weiteren ist die Höhe des Urlaubsanspruchs davon abhängig, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 30.06. endet, bzw. ob es länger oder kürzer als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestand.

 

Sollte das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte gekündgt werden oder weniger als 6 Monate in einem Kalenderjahr bestand haben, so besteht gemäß § 5 Abs. 1 c BUrlG Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in dem Kalenderjahr der Beendigung. Wenn danach das Arbeitsverhältnis am 31.03. eines Jahres endet und der Arbeitnehmer einen Gesamturlaubsanspruch von 30 Tagen hat, besteht ein Anspruch auf 8 Tage Urlaub, da Bruchteile von Urlaubstagen, welche mind. einen halben Tag ergeben, gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind.

 

Der Urlaub muss dem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden und eine Zahlung anstatt Urlaub ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Des Weiteren hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 3 BurlG keinen Anspruch auf Verrechnung oder Rückgewehr der Urlaubsvergütung, wenn dem Arbeitnehmer bereits mehr Urlaub in dem Jahr gewährt wurde, als im bis zur Kündigung zusteht. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen mehr als 6 Monate dort beschäftigt war.

 

Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. endet oder in einem Kalenderjahr mindestens 6 Monate bestand, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.

 

Wenn der Arbeitnehmer im selben Jahr eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen aufnimmt und bei seinem vorherigen Arbeitgeber den gesamten Jahresurlaub bzw. mehr als im nach der Kündigung zustehen würde oder eine entsprechende Zahlung hierfür erhalten hat, dann muss dies gemäß § 6 BurlG bei dem neuen Arbeitgeber zur Anrechnung gebracht werden. Denn es dürfen keine Doppelansprüche auf Urlaub entstehen.

 

Sollte der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch auch nach Aufforderung nicht orndungsgemäß abrechnen, so sollten die Ansprüche in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle. Bei arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen muss innerhalb der Frist Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden, dann nach Ablauf der Frist die Ansprüche ausgeschlossen sind. Im übrigen gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren zum Jahresende.